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Kostenerstattung

Sollten Sie privat krankenversichert sein, wird zwischen Ihnen als Patient und uns als Leistungserbringer ein Behandlungsvertrag geschlossen. Nach Ende der Behandlung erhalten Sie von uns eine Rechnung gemäß der aktuellen Preisliste. Diese können Sie dann bei Ihrer Versicherung einreichen und bekommen eine Erstattung entsprechend Ihres Versicherungsvertrags. Da wir Ihre Versicherungsverhältnisse nicht überprüfen können, können wir Ihnen weder Auskunft über die Höhe der Erstattung geben noch darauf Einfluss nehmen.

An dieser Stelle möchten wir Sie darüber informieren, dass einige private Krankenversicherer dazu übergegangen sind, den Ihnen zu erstattenden Betrag auf den sogenannten Beihilfesatz zu beschränken. Dieser legt allerdings eigentlich nur fest, in welcher Höhe sich ein öffentlicher Dienstherr an den Krankheitskosten seiner Beamten beteiligen muss. Seit einiger Zeit beobachten wir, dass immer wieder Privatversicherer versuchen, ihren Versicherten zu suggerieren, dass der Beihilfesatz der in Deutschland übliche Preis sei und alles darüber hinaus somit nicht erstattungsfähig. Die Tatsache, dass es im Zusammenhang mit der Abrechnung von Privatpatienten keine verbindliche Gebührenordnung für Physiotherapeuten gibt, erschwert die Situation zusätzlich.

Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie um Verständnis, dass wir uns aus therapeutischer Sicht gegen diesen Versuch des Preisdumpings zur Wehr setzen müssen. Die Kürzung der Rechnung auf das Niveau des Beihilfesatzes wird unseres Erachtens weder den rechtlichen Vorgaben gerecht noch ermöglicht sie eine therapeutisch angemessene Behandlung.